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Selbstanzeigen mit geringfügigen Abweichungen

Freitag, 9. September 2011 23:04

Bei einer Selbstanzeige gemäß § 371 AO müssen gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden, ansonsten tritt keine Straffreiheit wegen dieser Steuerstraftaten ein. Geringfügige Abweichungen (“Bagatellabweichungen”) vom “vollen Umfang” sollen die Selbstanzeige aber nicht unwirksam machen.

Was als “geringfügigen Abweichung” anzusehen ist, war bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Bisher wurde eine Abweichung von 6 bis 10 % als geringfügig und damit unschädlich angesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun in seinem Beschluss vom 25.07.2011 (Az. 1 StR 631/10) mit dieser Frage befasst und hierzu ausgeführt:

Der Senat ist der Ansicht, dass nach der neuen Gesetzesfassung des § 371 Abs. 1 AO, die für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige eine Berichtigung bzw. Nacherklärung “in vollem Umfang” verlangt, jedenfalls eine Abweichung mit einer Auswirkung von mehr als fünf Prozent vom Verkürzungsbetrag i.S.d. § 370 Abs. 4 AO nicht mehr geringfügig ist. Wurden damit z.B. im Rahmen einer Steuerhinterziehung Steuern im Umfang von 100.000 Euro verkürzt, so wären die Abweichungen in einer sich auf diese Tat beziehenden Selbstanzeige jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, wenn durch die Selbstanzeige lediglich eine vorsätzliche Verkürzung von weniger als 95.000 Euro aufgedeckt würde.

Der BGH nimmt aber sogleich eine Einschränkung vor:

Allerdings führt nicht jede Abweichung unterhalb dieser (relativen) Grenze stets zur Annahme einer unschädlichen “geringfügigen Differenz”. Vielmehr ist – in diesen Fällen – eine Bewertung vorzunehmen, ob die inhaltlichen Abweichungen vom gesetzlich vorausgesetzten Inhalt einer vollständigen Selbstanzeige noch als “geringfügig” einzustufen sind. Diese wertende Betrachtung kann auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände bei Abgabe der Selbstanzeige auch unterhalb der Abweichungsgrenze von fünf Prozent die Versagung der Strafbefreiung rechtfertigen. Bei dieser Bewertung spielen neben der relativen Größe der Abweichungen im Hinblick auf den Verkürzungsumfang insbesondere auch die Umstände eine Rolle, die zu den Abweichungen geführt haben. Namentlich ist in die Würdigung mit einzubeziehen, ob es sich um bewusste Abweichungen handelt oder ob – etwa bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen – in der Selbstanzeige trotz der vorhandenen Abweichungen noch die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gesehen werden kann, denn gerade diese soll durch die Strafaufhebung gemäß § 371 AO honoriert werden.

Fazit: Eine Abweichung von mehr als 5 % ist nicht mehr geringfügig und führt nicht zur Straffreiheit. Eine wertende Betrachtung kann dazu führen, dass auch Abweichungen von weniger als 5 % nicht mehr als geringfügig anzusehen sind.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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Selbstanzeige neu geregelt

Freitag, 29. April 2011 22:11

Durch das so genannte Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, das am 15.04.2011 vom Bundesrat abgesegnet wurde, schränkt der Gesetzgeber die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ein. Wesentliche Änderungen gegenüber der alten Rechtslage:

  • Abschaffung der Teilselbstanzeige (bisher zulässig)
  • keine Straffreiheit mehr, wenn dem Betroffenen die Anordnung einer Betriebsprüfung bekannt gegeben wurde (bisher musste der Prüfer zur Prüfung tatsächlich erscheinen; zwischen Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers war i. d. R. genug Zeit, um mit dem Finanzamt ins Reine zu kommen)
  • bei Hinterziehungsbeträgen von mehr als 50.000 € gibt es Straffreiheit nur dann, wenn zusätzlich zu den hinterzogenen Steuern ein Zuschlag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern an die Staatskasse entrichtet wird

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Selbstanzeige ade?

Freitag, 10. Dezember 2010 18:53

Die Bundesregierung will den Kampf gegen Steuerhinterziehung und Geldwäsche weiter vorantreiben. Die Selbstanzeige soll nur dann zu völliger Straffreiheit führen, wenn alles offengelegt wird. Damit will sie einen Missbrauch der strafbefreienden Selbstanzeige ausschließen.

@ Pressemitteilung der Bundesregierung vom 08.12.2010

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Abschied von der Teilselbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Sonntag, 7. November 2010 22:50

Der BGH hat umfassend zur Selbstanzeige Stellung genommen. Zur Selbstanzeige hinzukommen müsse die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit. Aus diesem Grund könne z. B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Er müsse vielmehr hinsichtlich aller Konten “reinen Tisch” machen.

@ BGH, Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09

Fundstelle(n): folgt

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Ablaufhemmung bei Selbstanzeige

Mittwoch, 30. Juni 2010 23:44

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 9 AO beginnt, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird.

@ BFH, Urteil vom 21.04.2010, X R 1/08

Fundstelle(n): BStBl II 2010, 771

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