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Selbstanzeigen mit geringfügigen Abweichungen

Freitag, 9. September 2011 23:04

Bei einer Selbstanzeige gemäß § 371 AO müssen gegenüber der Finanzbehörde zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachgeholt werden, ansonsten tritt keine Straffreiheit wegen dieser Steuerstraftaten ein. Geringfügige Abweichungen (“Bagatellabweichungen”) vom “vollen Umfang” sollen die Selbstanzeige aber nicht unwirksam machen.

Was als “geringfügigen Abweichung” anzusehen ist, war bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Bisher wurde eine Abweichung von 6 bis 10 % als geringfügig und damit unschädlich angesehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun in seinem Beschluss vom 25.07.2011 (Az. 1 StR 631/10) mit dieser Frage befasst und hierzu ausgeführt:

Der Senat ist der Ansicht, dass nach der neuen Gesetzesfassung des § 371 Abs. 1 AO, die für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige eine Berichtigung bzw. Nacherklärung “in vollem Umfang” verlangt, jedenfalls eine Abweichung mit einer Auswirkung von mehr als fünf Prozent vom Verkürzungsbetrag i.S.d. § 370 Abs. 4 AO nicht mehr geringfügig ist. Wurden damit z.B. im Rahmen einer Steuerhinterziehung Steuern im Umfang von 100.000 Euro verkürzt, so wären die Abweichungen in einer sich auf diese Tat beziehenden Selbstanzeige jedenfalls dann nicht mehr geringfügig, wenn durch die Selbstanzeige lediglich eine vorsätzliche Verkürzung von weniger als 95.000 Euro aufgedeckt würde.

Der BGH nimmt aber sogleich eine Einschränkung vor:

Allerdings führt nicht jede Abweichung unterhalb dieser (relativen) Grenze stets zur Annahme einer unschädlichen “geringfügigen Differenz”. Vielmehr ist – in diesen Fällen – eine Bewertung vorzunehmen, ob die inhaltlichen Abweichungen vom gesetzlich vorausgesetzten Inhalt einer vollständigen Selbstanzeige noch als “geringfügig” einzustufen sind. Diese wertende Betrachtung kann auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Umstände bei Abgabe der Selbstanzeige auch unterhalb der Abweichungsgrenze von fünf Prozent die Versagung der Strafbefreiung rechtfertigen. Bei dieser Bewertung spielen neben der relativen Größe der Abweichungen im Hinblick auf den Verkürzungsumfang insbesondere auch die Umstände eine Rolle, die zu den Abweichungen geführt haben. Namentlich ist in die Würdigung mit einzubeziehen, ob es sich um bewusste Abweichungen handelt oder ob – etwa bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen – in der Selbstanzeige trotz der vorhandenen Abweichungen noch die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit gesehen werden kann, denn gerade diese soll durch die Strafaufhebung gemäß § 371 AO honoriert werden.

Fazit: Eine Abweichung von mehr als 5 % ist nicht mehr geringfügig und führt nicht zur Straffreiheit. Eine wertende Betrachtung kann dazu führen, dass auch Abweichungen von weniger als 5 % nicht mehr als geringfügig anzusehen sind.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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Keine Zusammenveranlagung bei Zweitfrau

Montag, 15. August 2011 21:16

Kann ein Steuerpflichtiger, dessen Ehefrau im Pflegeheim im Wachkoma liegt, weiterhin zusammen veranlagt werden, wenn er bereits mit einer neuen Partnerin zusammen lebt und sogar mit ihr ein gemeinsames Kind hat? Nein, meinte das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 16.06.2011 (Az. 10 K 4736/07), ließ jedoch die Revision zum Bundesfinanzhof zu.

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Thema: Einkommensteuer, Verfahrens-/Prozessrecht | Kommentare (0) | Autor: RA Deutschendorf

Liechtenstein-CD rechtfertigt Anfangsverdacht für Steuerhinterziehung

Montag, 15. August 2011 20:56

Wer auf einer “Liechtenstein-CD” mit steuerrelevanten Daten auftaucht, muss mit einer Wohnungsdurchsuchung rechnen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 09.11.2010, Az. 2 BvR 2101/09, eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mittels der ein Beschwerdeführer geltend machte, dass die Daten einem Beweisverwertungsverbot unterlägen.

Das BVerfG hat offen gelassen, ob und inwieweit Amtsträger bei der Beschaffung der Daten nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig oder gar strafbar gehandelt haben. Mittels der CD-Daten lasse sich jedenfalls ein Anfangsverdacht für eine Steuerhinterziehung begründen. Auf diesen Anfangsverdacht gestützt sei eine Wohnungsdurchsuchung zulässig gewesen.

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Thema: Daten und Datenschutz, Steuerstrafrecht, Verfahrens-/Prozessrecht | Kommentare (0) | Autor: RA Deutschendorf

Keine Bindung des Finanzamtes an unverbindliche Auskunft bei Änderung der Rechtslage

Freitag, 12. August 2011 12:57

Stellen Sie sich vor, Sie fragen beim Finanzamt nach, ob bestimmte Vorgänge umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei sind. Das Finanzamt teilt Ihnen schriftlich, aber “unverbindlich” mit, dass nach Aktenlage keine Umsatzsteuerpflicht bestehe. Jahre später, nach einer Betriebsprüfung, ändert sich die Rechtslage bzw. die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Nunmehr werden erstmals Umsatzsteuerbescheide erlassen für Vorgänge, die zunächst als umsatzsteuerfrei beurteilt wurden. Darf das Finanzamt erst hüh, dann hott sagen?

Ja, meint der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 30.03.2011, Az. XI R 30/09. Ändere sich die einer unverbindlichen Auskunft zugrunde liegende Rechtslage, ist das Finanzamt nicht nach Treu und Glauben gehindert, einen der geänderten Rechtslage entsprechenden erstmaligen Umsatzsteuerbescheid zu erlassen. Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn das Finanzamt anderweitig einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Auf die Änderung der Rechtslage bzw. seiner Rechtsauffassung müsse das Finanzamt den Steuerpflichtigen auch nicht hinweisen.

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Thema: Betriebsprüfung, Umsatzsteuer, Verfahrens-/Prozessrecht | Kommentare (0) | Autor: RA Deutschendorf

Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen

Donnerstag, 14. Juli 2011 22:13

Kehrtwende: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.05.2011, Az. VI R 42/10, in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig vom Gegenstand des Prozesses grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen steuerlich anzuerkennen sind.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Zivilprozess hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Die Kosten eines Zivilprozesses müssen darüber hinaus notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

Anmerkung:

Künftig wird also der Finanzbeamte in der Veranlagung zu prüfen haben, ob ein Zivilprozess, der verloren ging und Kosten verursachte, ursprünglich hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Ob der Finanzbeamte dies leisten kann? Zweifelhaft. Der Streit wird sich auf den Finanzgerichtsprozess verlagern.

Schöner Nebeneffekt: Die Kosten eines verloren gegangenen Amtshaftungsprozesses gegen die Finanzverwaltung sind wenigstens als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Ob das Finanzamt einem Amtshaftungsprozess gegen sich selbst hinreichende Erfolgsaussichten bescheinigt? Noch zweifelhafter. Da ist der Weg zum Finanzgericht vorprogrammiert.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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Thema: Amtshaftung, Einkommensteuer, Verfahrens-/Prozessrecht | Kommentare (0) | Autor: RA Deutschendorf