Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung

Hin und wieder liest man die Aussage, dass Steuerschulden, die in Zusammenhang mit einer Steuerstraftat stehen, von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen seien (vgl. z. B. LG Hannover v. 24.04.2015, Az. 20 T 14/15). So allgemein formuliert ist das aber nicht korrekt.

§ 302 Nr. 1 InsO lautet insoweit nämlich:

Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:

1. Verbindlichkeiten des Schuldners … aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist …

Voraussetzung ist also eine rechtskräftige Verurteilung (Urteil oder Strafbefehl). Eine Einstellung des Steuerstrafverfahrens beispielsweise gemäß § 153a StPO würde also nicht genügen, um die Restschuldbefreiung zu versagen. Gleiches gilt für Steuerschulden, die aufgrund einer (wirksamen) Selbstanzeige fällig werden.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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4 Kommentare

  1. Mathias

    Guten Tag,

    leider muss ich wohl in die PI, da das Landratsamt ein Gewerbeuntersuchungsverfahren § 35 GewO eingeleitet hat und ich meinen Versandhandel wohl oder übel schließen muss.
    Steuerschulden und Gewerbesteuerschulden aus dem Jahr 2010: 41.000 Euro.
    Verurteilt wegen Steuerhinterziehung für das Jahr 2010 am 22.11.2016. 80 Tagessätze zu 20 Euro.
    Angewandte Strafvorschriften: §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
    52 StGB
    1,2,4,15,21 EStG
    1,2,10,15,18 UStG
    1,2,7 GewStG

    Nun meine Frage an Sie: Bekomme ich überhaupt eine Restschuldbefreiung, wenn ich in die Insolvenz muss?

    Vielen Dank im Voraus!

  2. RA Deutschendorf

    Ich bitte um Verständnis, dass ich hierzu aus der Ferne keine (kostenfreie) Beratung anbieten kann. Möglicherweise sieht es für eine Restschuldbefreiung für die Steuerforderungen schlecht aus. Lassen Sie sich dazu von einem Anwalt vor Ort beraten.

  3. Gerd Meyer

    Wie ist das gemeint:
    1. Verbindlichkeiten des Schuldners … aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist …

    Bezieht sich das auf Verurteilungen VOR dem Beginn der Insolvenz oder auf die gesamte Insolvenzlaufzeit? Wenn möglicherweise ein Verfahren existiert, wegen Nichtabgabe 2008 mit erheblichen Steuerschulden existiert, aber keine Verurteilung und eine Insolvenz nötig wäre, macht die überhaupt dann Sinn oder muss erst abgewartet werden, bis eine Einstellung erwirkt wird, weil sonst möglcierweise die PI umsonst war?

  4. RA Deutschendorf

    Es kommt auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung an (§ 300 InsO). Auch (rechtskräftige) Verurteilungen während des laufenden Verfahrens schließen die Restschuldbefreiung für die damit zusammenhängenden Steuerschulden aus.

    Man sollte also alles daran setzen, eine Verurteilung zu vermeiden. Einstellung nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage ist der übliche Weg.

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