FG Berlin-Brandenburg: Kein rückwirkender Vorsteuerabzug bei falscher Steuernummer

Das FG Berlin-Brandenburg entschied durch Urteil vom 13.11.2014, Az. 5 K 5083/14, dass der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend zu gewähren sei, wenn die Rechnung eine falsche Steuernummer (des Rechnungsausstellers) enthält und die Rechnung später – noch vor Erlass des geänderten Umsatzsteuerbescheides – geändert und die zutreffende Steuernummer angegeben wird.

Der Vorsteuerabzug sei nicht in den Streitjahren (rückwirkend) zu gewähren, da die Rechnungskorrektur keine Rückwirkung entfalte. Aus der Entscheidung des EuGH vom 15.07.2010, Az. C-368/09 – Pannon Gép, ergebe sich nichts gegenteiliges.

Da diese Rechtsfrage aber grundsätzliche Bedeutung habe, wurde die Revision zum BFH zugelassen (anhängig unter Az. V R 64/14). Das Revisionsverfahren ruht jedoch bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren des Niedersächsischen FG 5 K 40/14 (Az. des EuGH C-518/14).

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

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