Haftungsbescheid bei mittäterschaftlicher Steuerhinterziehung

Haftungsbescheide sind Ermessensentscheidungen. Bevor das Finanzamt einen Haftungsbescheid erlässt, muss es stets prüfen und begründen, ob es den Haftungsschuldner überhaupt in Anspruch nimmt (Entschließungsermessen). Bei mehreren in Betracht kommenden Haftungsschuldnern hat das Finanzamt ein Auswahlermessen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die Ermessensentscheidung jedoch insbesondere im Fall der Haftungsinanspruchnahme wegen Steuerhinterziehung „vorgeprägt“, so dass das Finanzamt die Ermessensausübung nicht besonders begründen muss. Über die Rechtmäßigkeit eines solchen Haftungsbescheides hatte kürzlich das SächsFG zu entscheiden.

Aktueller Fall

Das Finanzamt nahm meinen Mandanten durch Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung (§ 71 AO) in Anspruch. Als Geschäftsführer einer GmbH habe er Scheinrechnungen gegenüber einem Dritten erstellt. Die aufgrund der Scheinrechnungen geschuldete Umsatzsteuer der GmbH sei nicht erklärt und abgeführt worden. Zugleich habe er es dem Dritten ermöglicht, zu Unrecht Vorsteuer zu ziehen. Insoweit liege eine mittäterschaftliche Steuerhinterziehung vor. Den Dritten – der noch dazu sämtliche Vorteile aus der Steuerstraftat erlangte (unberechtigte Vorsteuervergütung) – nahm das Finanzamt allerdings nicht in Anspruch.

Entscheidung des SächsFG

Das SächsFG (Urt. v. 19.11.2013, Az. 3 K 73/06, rechtskräftig) hob den Haftungsbescheid wegen fehlerhafter Ermessensausübung auf.

In der Urteilsbegründung heißt es:

… Zur Überprüfung der Ermessensbetätigung durch das Gericht bedarf die Ermessensentscheidung grundsätzlich der Begründung. Im Regelfall ist daher eine nicht begründete Ermessensentscheidung fehlerhaft und rechtswidrig. Jedoch vertritt der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im Falle einer vorsätzlich begangenen Steuerstraftat das Ermessen der Finanzbehörde in der Weise vorgeprägt ist, dass die Abgaben gegen den Steuerstraftäter festzusetzen sind und dass es einer besonderen Begründung dieser Ermessensausübung nicht bedarf (Urteil des BFH vom 26.09.2012 VIIR 3/11, BFH/NV 2013,337).

… Der erkennende Senat folgt der Auffassung des BFH für den Fall, dass aus den Akten und Unterlagen – auch für den als Haftungsschuldner Herangezogenen – erkennbar ist, dass die Finanzbehörde alle an der Steuerstraftat Beteiligten in Anspruch genommen hat. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Finanzbehörde gar nicht erkennt, dass eine Entschließungs- und Auswahlermessensentscheidung bezogen auf weitere in Betracht kommende Haftungsschuldner von ihr zu treffen war. Eine solche Ermessensentscheidung ist nach Überzeugung des Senats auch dann zu treffen, wenn mehrere Steuerhinterzieher – zumal bei mittäterschaftlicher Tatbegehung – als Haftungsschuldner in Betracht kommen. Es besteht in derartigen Fällen gleichrangigen Haftungsgrundes keine Veranlassung, die Finanzbehörde von ihrer grundsätzlich immer gegebenen Verpflichtung zur Ermessensbetätigung freizustellen. Wird in einem solchen Fall gar kein Ermessen ausgeübt liegt ein Ermessensfehlgebrauch in Form einer sogenannten Ermessensunterschreitung vor (Klein/Gersch, Kommentar zur Abgabenordnung, 11. Auflage, § 5 Rz. 8), der zwingend zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides führt.

… Da der Beklagte offensichtlich davon ausgegangen ist, dass weitere Haftungsschuldner nach § 71 AO nicht heranzuziehen waren, hat er sein insoweit bestehendes Auswahlermessen verkannt und mithin fehlerhaft davon keinen Gebrauch gemacht.

Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass bei mehreren Haftungsschuldnern nach § 71 AO, die nicht alle in Anspruch genommen werden, das Auswahlermessen prinzipiell einer gesonderten Begründung bedarf. Es müssen für den Haftenden in einem solchen Fall die Gründe erkennbar sein, warum nur er und nicht auch der oder die anderen an der Tat Beteiligten herangezogen werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei einem Haftungstatbestand nach § 71 AO die Gesamtschuldnerschaft (§ 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-), die es dem einzelnen Teilnehmer der Tat bei Zahlung der Abgaben ermöglicht, einen Ausgleich von den weiteren Beteiligten zu erhalten, erst durch entsprechende Haftungsbescheide begründet, jedenfalls aber erleichtert wird. …

Fazit: Auch bei einem Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung kann sich der Streit um die Frage lohnen, ob das Finanzamt das im zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

2 Kommentare

  1. Rose

    Hallo Herr Deutschendorf,
    ist ein neuer Haftungsbescheid ergangen? § 191 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 171 Abs. 3a Satz 3 AO ließe es doch zu (ich gehe vom Ablauf der regulären Verjährung aus). Mich würde mal die Nachbesserung des Ermessens interessieren (rein aus pädagogischen Gründen).
    Grüße

  2. RA Deutschendorf

    Danke für die Anmerkung. Das war in der Tat ein Thema in einer Besprechung mit der Berichterstatterin des Senats. Bisher gibt es keinen neuen Haftungsbescheid. Wahrscheinlich will das FA da nicht mehr ran. Das FA hat auch keine Revision eingelegt, obwohl der BFH die Sache vielleicht anders entschieden hätte. Vielleicht war dem FA das Kostenrisiko zu groß (Streitwert über 200.000 €).

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