Häusliches Arbeitszimmer oder betriebsstättenähnlicher Raum?

Streit mit dem Finanzamt zahlt sich aus.

Der Fall

Mein Mandant ist Key Account Manager bei einem weltweit tätigen Unternehmen, das Medizinprodukte herstellt. Er nutzte das Dachgeschoss seines Einfamilienhauses für seine beruflichen Zwecke, insbesondere zur Schulung von Außendienstmitarbeitern, zur Produktpräsentation vor Kunden und zur Aufbewahrung bzw. Lagerung von medizinischen Instrumenten. Das Dachgeschoss ist eine vom häuslichen Wohnbereich im Erdgeschoss abgegrenzte Nutzungseinheit. Diese Räume lassen sich separat verschließen und über einen Treppenaufgang betreten, ohne dass zugleich der häusliche Wohnbereich im Erdgeschoss betreten werden muss.

Für das Jahr 2008 machte mein Mandant für die beruflich genutzten Räume im Dachgeschoss Werbungskosten in Höhe von 23.353,00 € geltend. Im Wesentlichen handelte es sich dabei um Renovierungskosten.

Ablehnung durch das Finanzamt

Das Finanzamt erkannte davon lediglich 1.250,00 € als Werbungskosten in Form von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer an. Die Berücksichtigung der darüber hinaus geltend gemachten Werbungskosten (22.103,00 €) lehnte das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung ab.

Klage hat Erfolg

Die Klage hatte weit überwiegend Erfolg. Das Sächsische Finanzgericht sprach mit Urteil vom 25.02.2015, Az. 8 K 849/14, meinem Mandanten weitere 18.500,00 € Werbungskosten zu. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes handele es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, sondern um eine betriebsstättenähnliche Räumlichkeit. Daher sei die Abzugsbeschränkung bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht anzuwenden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

www.steueranwalt-leipzig.de

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