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	<title>Steueranwalt Leipzig &#124; Rechtsanwalt Rico Deutschendorf</title>
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	<description>Fachanwalt für Steuerrecht</description>
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		<title>Erlass einer Prüfungsanordnung unterliegt Willkür- und Schikaneverbot</title>
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		<pubDate>Mon, 14 May 2012 19:18:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Deutschendorf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfahrens-/Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Anordnung]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein abenteuerlicher Sachverhalt: Beim Kläger, einem Rechtsanwalt, wurde eine Betriebsprüfung angeordnet. Vor dem Finanzgericht machte der Kläger u. a. geltend, dass die gegen ihn ergangene Prüfungsanordnung von leitenden Beamten der Finanzverwaltung willkürlich und aus sachfremden Erwägungen veranlasst worden sein soll. Er vertrete nämlich seit Jahren einen Beamten der Finanzverwaltung wegen behördeninternen Mobbings. Die Betriebsprüfung sei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">Ein abenteuerlicher Sachverhalt: Beim Kläger, einem Rechtsanwalt, wurde eine Betriebsprüfung angeordnet. Vor dem Finanzgericht machte der Kläger u. a. geltend, dass die gegen ihn ergangene Prüfungsanordnung von leitenden Beamten der Finanzverwaltung willkürlich und aus sachfremden Erwägungen veranlasst worden sein soll. Er vertrete nämlich seit Jahren einen Beamten der Finanzverwaltung wegen behördeninternen Mobbings. <span id="more-629"></span>Die Betriebsprüfung sei nur aufgrund der bestehenden Differenzen zwischen seinem Mandanten und der Finanzverwaltung angeordnet worden.</span></p>
<blockquote style="text-align: left;"><p><span style="color: #000000;"><em>Die Anordnung der Betriebsprüfung habe zudem in einem zeitlichen Zusammenhang mit zwei vom Petitionsausschuss des Abgeordnetenhauses für berechtigt erachteten Petitionen gestanden, die zwei weitere vom Kläger vertretene Angehörige des Finanzamts &#8230; wegen Mobbingvorwürfen gegen den (damaligen) Vorsteher jenes Finanzamts eingereicht hätten. Zeitlich parallel zu diesen Vorgängen hätten leitende Beamte der Landesregierung &#8220;Tiefenprüfungen&#8221; bei zwei Angehörigen des Petitionsausschusses veranlasst. Auch der Vorsitzende des Ausschusses sei offenbar geprüft worden und habe in einer Ausschusssitzung geäußert, dass es bereits statistisch kein Zufall sein könne, dass ausgerechnet die beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten, der Rechtsanwalt der drei Petenten und der Ausschussvorsitzende zeitgleich steuerlichen Überprüfungen unterzogen worden seien.</em></span></p></blockquote>
<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">Der Kläger trug hierzu substantiiert vor und stellte entsprechende Beweisanträge, die vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg allerdings übergangen wurden:</span></p>
<blockquote style="text-align: left;"><p><span style="color: #000000;"><em>Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch im Sinne eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen das Willkür- und Schikaneverbot lägen zur Überzeugung des Senats nicht vor. Es habe deshalb nicht der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen bedurft, insbesondere nicht zu der Frage, ob der zuständige Sachbearbeiter des Veranlagungsplatzes aufgrund einer Weisung &#8220;von oben&#8221; gehandelt habe.</em></span></p></blockquote>
<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">Das sah der Bundesfinanzhof (BFH, Urt. v. 28.09.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII R 8/09" target="_blank" title="BFH, 28.09.2011 - VIII R 8/09: Steuerrecht - Willk&uuml;r macht Anordnung von Au&szlig;enpr&uuml;fung rechtswid...">VIII R 8/09</a>) nach einer Revision des Klägers anders und verwies die Sache mit deutlichen Worten zur erneuten Entscheidung zurück ans Finanzgericht:</span></p>
<blockquote style="text-align: left;"><p><span style="color: #000000;"><em>Das FG hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, die vom Kläger beantragte Beweisaufnahme zum Zustandekommen der strittigen Prüfungsanordnung durchzuführen. &#8230; </em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>&#8230; Aus dem Gesetz wie auch aus der BpO als allgemeiner &#8211; die Behörden bindende und von den Gerichten zu beachtende &#8211; Verwaltungsrichtlinie ist damit zu entnehmen, dass die Entscheidung, eine Außenprüfung vorzunehmen, sich nur von der für geboten erachteten Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse leiten lassen darf. Daraus folgt, dass das Auswahlermessen des Finanzamts bei Anordnung einer Außenprüfung jedenfalls seine Grenze im Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Willkür- und Schikaneverbot findet &#8230; </em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>Im Streitfall ist die Behauptung des Klägers, das FA habe bei Erlass der Prüfungsanordnung gegen das Willkür- und Schikaneverbot verstoßen, nach seinen umfänglichen, konkretisierten Ausführungen zu tatsächlichen Besonderheiten nicht von der Hand zu weisen. </em></span></p>
<p><span style="color: #000000;"><em>&#8230; Auch wenn eine Außenprüfung nach <a href="http://dejure.org/gesetze/AO/193.html" target="_blank" title="&sect; 193 AO: Zul&auml;ssigkeit einer Au&szlig;enpr&uuml;fung">§ 193 Abs. 1 AO</a> grundsätzlich ohne weitere Begründung ermessensfehlerfrei angeordnet werden kann &#8230;, kann die Anordnung nach dem zuvor Gesagten im Einzelfall gleichwohl ermessensfehlerhaft sein, wenn sich nämlich das FA maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten lässt und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund tritt.</em></span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;"><em>Deshalb kommt es im Streitfall entscheidungserheblich auf die Frage an, ob das FA die Außenprüfung beim Kläger aus sachfremden Erwägungen angeordnet hat. Das FG hätte den Sachverhalt in diesem Punkt weiter aufklären müssen &#8230;</em></span></p>
</blockquote>
<p style="text-align: center;"><span style="color: #000000;">Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht</span></p>
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		<title>Steuerberater muss auf vGA-Risiken hinweisen</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 08:51:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Deutschendorf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Für Berater]]></category>
		<category><![CDATA[Körperschaftsteuer]]></category>
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		<category><![CDATA[Gewinnausschüttung]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerberater]]></category>
		<category><![CDATA[verdeckte]]></category>
		<category><![CDATA[vGA]]></category>

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		<description><![CDATA[Erarbeitet ein Steuerberater mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern, so muss er auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit der Auftraggeberin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen. Anderenfalls haftet er [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">Erarbeitet ein Steuerberater mehrmals hintereinander für eine GmbH den steuerlichen Jahresabschluss oder die Erklärungen zu Körperschaftsteuern und Gewerbesteuern, so muss er auch in einem hierauf beschränkten Dauermandat die innerhalb seines Gegenstands liegenden Gestaltungsfragen, aus denen sich verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben können, mit der Auftraggeberin erörtern und auf das Risiko und seine Größe hinweisen. Anderenfalls haftet er insbesondere für Steuerschäden, die aus dem unterbliebenen Hinweis entstehen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. Februar 2012, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=IX ZR 92/08" target="_blank" title="BGH, 23.02.2012 - IX ZR 92/08: Steuerberater - Hinweispflichten beim Dauermandat">IX ZR 92/08</a>, entschieden.</span></p>
<p style="text-align: center;"><span style="color: #000000;">Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht</span></p>
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		<title>Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Apr 2012 08:16:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Deutschendorf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verfahrens-/Prozessrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Aussetzung]]></category>
		<category><![CDATA[Kernbrennstoffsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsmäßigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Vollziehung]]></category>
		<category><![CDATA[vorläufiger]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 09.03.2012, VII B 171/11, entschieden, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen sei, wenn er (nur) mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift begründet wird. Der Antrag sei jedenfalls in den Fällen abzulehnen, in denen nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 09.03.2012, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VII B 171/11" target="_blank" title="VII B 171/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)">VII B 171/11</a>, entschieden, dass ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen sei, wenn er (nur) mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift begründet wird. Der Antrag sei jedenfalls in den Fällen abzulehnen, in denen nach den Umständen des Einzelfalles dem Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kein Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes zukommt. Einer <span style="color: #000000;">Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bedürfe es in diesen Fällen grundsätzlich nicht.</span></span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">Im Streitfall ging ein Kraftwerksbetreiber gegen die neue Kernbrennstoffsteuer vor. Vor dem Finanzgericht Hamburg (Beschluss vom 16.09.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=4 V 133/11" target="_blank" title="FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11">4 V 133/11</a>) hatte der Kraftwerksbetreiber zunächst Erfolg.<span id="more-616"></span></span></p>
<blockquote style="text-align: left;"><p><span style="color: #000000;"><em>In der Begründung seiner Entscheidung äußert das FG Bedenken, ob die Kernbrennstoffsteuer dem verfassungsrechtlichen Typus einer Verbrauchsteuer entspreche … und ob dem Bund für die Einführung einer solchen Steuer … eine Gesetzgebungskompetenz zustehe. … Das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung stehe der Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids nicht entgegen.</em></span></p></blockquote>
<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">Dies sah der BFH anders und hob die Vorentscheidung auf.</span></p>
<blockquote style="text-align: left;">
<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;"><em>Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des KernbrStG kommt nach den Umständen des Streitfalls der Vorrang gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. … Die im Streitfall gebotene Abwägung des für eine Aufhebung der Vollziehung sprechenden individuellen Interesses der Antragstellerin und des einer solchen Maßnahme entgegenstehenden öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung sowie die gebotene Beachtung der Verwerfungskompetenz des BVerfG führen zu dem Ergebnis, dass vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt werden kann.</em></span></p>
</blockquote>
<p style="text-align: center;"><span style="color: #000000;">Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht</span></p>
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		<title>Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 19:44:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Deutschendorf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bilanzsteuerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Für Berater]]></category>
		<category><![CDATA[Lesetipp]]></category>
		<category><![CDATA[beschränkte]]></category>
		<category><![CDATA[Haftung]]></category>
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		<category><![CDATA[Verluste]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer sich mit § 15a EStG befasst, gerät möglicherweise nahe an den Rand des Wahnsinns. Balsam für die Beraterseele und eine anschauliche Darstellung der Problematik vermitteln Kapitel 25.2 (Kapital in Buchführung und Jahresabschluss) und 26 (Verluste bei beschränkter Haftung) in Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner, Buchführung und Bilanz, 21. Auflage 2010. Rico Deutschendorf &#124; Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">Wer sich mit <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/15a.html" target="_blank" title="&sect; 15a EStG: Verluste bei beschr&auml;nkter Haftung">§ 15a EStG</a> befasst, gerät möglicherweise nahe an den Rand des Wahnsinns. Balsam für die Beraterseele und eine anschauliche Darstellung der Problematik vermitteln Kapitel 25.2 (Kapital in Buchführung und Jahresabschluss) und 26 (Verluste bei beschränkter Haftung) in <em>Falterbaum/Bolk/Reiß/Kirchner</em>, Buchführung und Bilanz, 21. Auflage 2010.</span></p>
<p style="text-align: center;"><span style="color: #000000;">Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht</span></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.steueranwalt-leipzig.de">www.steueranwalt-leipzig.de</a></p>
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		<title>Privatnutzung eines Firmenwagens: BFH bekräftigt neuere Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis</title>
		<link>http://www.steueranwalt-leipzig.de/bfh-zum-anscheinsbeweis-bei-privatnutzung-firmenwagen/568/</link>
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		<pubDate>Sun, 11 Mar 2012 13:12:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Deutschendorf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Einkommensteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Anscheinsbeweis]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
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		<category><![CDATA[Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Feststellungslast]]></category>
		<category><![CDATA[Finanzamt]]></category>
		<category><![CDATA[Privatnutzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Oft wird mit dem Finanzamt darüber gestritten, ob und inwieweit einem Arbeitnehmer von dessen Arbeitgeber ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde. Denn dies führt grundsätzlich zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil beim Arbeitnehmer. Der Nutzungsvorteil ist entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder der 1-%-Regelung zu bewerten (§ 8 Abs. 2 S. 2 bis 5 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">Oft wird mit dem Finanzamt darüber gestritten, ob und inwieweit einem Arbeitnehmer von dessen Arbeitgeber ein Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen wurde. Denn dies führt grundsätzlich zu einem als Lohnzufluss zu erfassenden Nutzungsvorteil beim Arbeitnehmer. Der Nutzungsvorteil ist entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder der 1-%-Regelung zu bewerten (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 EStG: Einnahmen">8 Abs. 2 S. 2 bis 5</a> i. V. m. <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG</a>).</span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">Die Finanzämter und auch die Finanzgerichte argumentierten häufig, wer als Arbeitnehmer über einen Dienstwagen verfüge – etwa für Kundenbesuche im Außendienst –, der nutze den Dienstwagen auch privat. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins.<span id="more-568"></span></span></p>
<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">Dieser reflexartigen Behauptung schob der BFH bereits 2010 einen Riegel vor. Im Urteil vom 21.04.2010, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 46/08" target="_blank" title="BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08">VI R 46/08</a>, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BStBl II 2010, 848" target="_blank" title="BFH, 21.04.2010 - VI R 46/08">BStBl II 2010, 848</a>, heißt es, die Annahme eines Lohnzuflusses setze voraus,</span></p>
<blockquote style="text-align: left;"><p><span style="color: #000000;"><em>… dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hatte. Denn <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/8.html" target="_blank" title="&sect; 8 EStG: Einnahmen">§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG</a> begründet ebenso wenig wie § <a href="http://dejure.org/gesetze/EStG/6.html" target="_blank" title="&sect; 6 EStG: Bewertung">6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG</a> originär einen steuerbaren Tatbestand, sondern bewertet lediglich der Höhe nach einen Vorteil, der dem Grunde nach feststehen muss. … Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich deshalb nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen PKW hat dagegen keinen Lohncharakter. Denn ein Vorteil, den der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers erlangt, wird nicht „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn …</em></span></p></blockquote>
<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">Die wichtigste Aussage des BFH ist diese:</span></p>
<blockquote style="text-align: left;"><p><span style="color: #000000;"><em>Steht nicht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Denn der Anscheinsbeweis streitet nur dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. Der Anscheinsbeweis streitet aber weder dafür, dass dem Arbeitnehmer überhaupt ein Dienstwagen aus dem vom Arbeitgeber vorgehaltenen Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dafür, dass er einen solchen unbefugt auch privat nutzt. Denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist zwar typischerweise davon auszugehen, dass ein dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen von ihm tatsächlich auch privat genutzt wird. Weiter reicht dieser allgemeine Erfahrungssatz aber nicht. Es gibt insbesondere keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fahrzeuge aus dem Fuhrpark des Arbeitgebers stets einem oder mehreren Arbeitnehmern zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen und auch privat genutzt werden. … Das FG wird nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze den … Sachverhalt insbesondere dahingehend … aufzuklären haben, ob und welches Fahrzeug … auch zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch mindestens auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich überlassen war.</em></span></p></blockquote>
<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">Diese Entscheidung konkretisiert der BFH mit Urteil vom 06.10.2011, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI R 54/10" target="_blank" title="BFH, 06.10.2011 - VI R 54/10">VI R 54/10</a>, BFH/NV 2012, 400. Darin heißt es:</span></p>
<blockquote style="text-align: left;"><p><span style="color: #000000;"><em>Ob und welches Fahrzeug einem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich ausdrücklich oder doch mindestens auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung auch zur privaten Nutzung überlassen ist, hat das FG aufgrund einer in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegenden tatsächlichen Würdigung der Gesamtumstände festzustellen. … </em><em>das FG hat den allgemeinen Erfahrungssatz, dass zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Fahrzeuge auch privat genutzt werden, unzutreffend dahingehend ausgedehnt, dass der Anscheinsbeweis in allen Fällen greift, in denen einem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung steht. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats streitet der Anscheinsbeweis jedoch lediglich dafür, dass ein vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen auch tatsächlich privat genutzt wird. … Es lässt sich insbesondere kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts feststellen, dass Arbeitnehmer Verbote missachten und damit einen Kündigungsgrund schaffen oder sich – unter Umständen – gar einer Strafverfolgung aussetzen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot nicht überwacht. … Allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet indessen noch keine Überlassung zur privaten Nutzung. … Das FG wird deshalb … den streitigen Sachverhalt … dahingehend … aufzuklären haben, ob … ein [Dienstwagen] … tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen war. Erst wenn dies vom FG mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt ist, kommt der Anscheinsbeweis zum Tragen, dass zur privaten Nutzung überlassene Kraftfahrzeuge auch tatsächlich privat genutzt werden.</em></span></p></blockquote>
<p style="text-align: left;"><span style="color: #000000;">Fazit: Ein als Lohnzufluss zu erfassender Nutzungsvorteil ist beim Arbeitnehmer nur dann anzusetzen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen tatsächlich auch zur privaten (Mit-)Benutzung überlassen hat. Dies setzt eine arbeitsvertragliche oder sonstige – auch durch schlüssiges Handeln begründete – Nutzungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Die Feststellungslast trifft insoweit das Finanzamt.</span></p>
<p style="text-align: center;"><span style="color: #000000;">Rico Deutschendorf | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht</span></p>
<p style="text-align: center;"><a href="http://www.steueranwalt-leipzig.de">www.steueranwalt-leipzig.de</a></p>
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