Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Monat: Januar 2012

  • AdV-Streitwert weiterhin nur 10 % des Hauptsachestreitwertes

    Bei Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheides setzt der Bundesfinanzhof (BFH) als Streitwert weiterhin nur 10 % des Hauptsachestreitwertes an (BFH, Beschl. v. 17.11.2011, IV S 15/10). Der BFH führt aus:

    Der Streitwert in einem Verfahren wegen AdV ist unter Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung des BFH grundsätzlich mit 10 % des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts zu bemessen … Der Senat hat zwar erwogen, von der bisherigen Handhabung abzuweichen und den Streitwert auf 25 % des Hauptsachestreitwerts festzusetzen. Er hält die von einigen Finanzgerichten für eine Erhöhung genannten Gründe für überzeugend und geht davon aus, dass eine vom BFH vorgenommene Anhebung des Streitwerts auch zu einer Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Finanzgerichte beitragen würde. Der Senat hat deshalb informell bei allen anderen Senaten des BFH angefragt, ob sie der vorgeschlagenen Anhebung des Streitwerts zustimmen würden. Mehrheitlich haben sich die Senate jedoch dagegen ausgesprochen. … Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des BFH zu wahren, hält es der beschließende Senat angesichts der fehlenden Mehrheit für eine Rechtsprechungsänderung im BFH für geboten, an den bisherigen Grundsätzen festzuhalten. Er bemisst den Streitwert für ein Verfahren betreffend AdV demgemäß weiterhin mit 10 % des Hauptsachestreitwerts.

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  • Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit der Frage zu befassen, wann die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer zu den Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gehört. Eine Masseverbindlichkeit liege nur dann vor, wenn feststeht, dass das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, tatsächlich Teil der Insolvenzmasse ist (BFH, Urt. v. 08.09.2011 – II R 54/10). (mehr …)

  • Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR

    Durch Urteil vom 16.11.2011, Aktenzeichen: X R 18/09, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die umstrittene Rechtsfrage geklärt, ob ein Einnahmen-Überschuss-Rechner verpflichtet ist, gegenüber dem Finanzamt die Anlage EÜR abzugeben. Dies hat der BFH bejaht. § 60 Abs. 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) stelle eine wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR dar. Zugleich entschied der BFH, dass die Aufforderung des Finanzamtes, die Anlage EÜR abzugeben, ein (anfechtbarer) Verwaltungsakt ist.

    Die Vorinstanz, das Finanzgericht Münster, hatte mit Urteil vom 17.12.2008, Aktenzeichen: 6 K 2187/08, noch das Gegenteil entschieden: Die Aufforderung des Finanzamtes zur Abgabe der Anlage EÜR sei rechtswidrig, da hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe.

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