Rico Deutschendorf ▪ Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht | Steuerstrafverteidiger | Dozent ▪ Leipzig | Sachsen | bundesweit

Monat: Mai 2011

  • Niemals ohne Akteneinsicht prozessieren

    Gegenüber dem Finanzamt gibt es grundsätzlich kein Recht auf Akteneinsicht. Die Akten des Finanzamtes sieht man meist zum ersten Mal im Verfahren vor dem Finanzgericht. Dort müssen die Akten des Streitfalls auf den Tisch und der Kläger bzw. sein Berater hat ein Einsichtsrecht (§ 78 FGO).

    Die Akten sollten auf jeden Fall eingesehen werden. Auch wenn man als Berater schon eine Weile im Geschäft ist, staunt man immer wieder, was aus den Akten des Finanzamtes alles zum Vorschein kommen kann. Aktenvermerke, Stellungnahmen oder Telefonnotizen etwa, die günstig für den Mandanten, aber ungünstig für das Finanzamt sind. Aufgabe des Beraters ist es, die Akten akribisch u. a. nach solchen Dokumenten zu durchforsten, da diese vom Finanzamt hin und wieder „unterschlagen“ oder zu dessen Vorteil uminterpretiert werden.

    Auch aus einem weiteren Grund ist die Akteneinsicht zwingend. Verwertet nämlich des Finanzgericht Dokumente, die sich in den Akten befinden, so kann man sich im Allgemeinen nicht auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör berufen, wenn man die Akten nicht eingesehen hat (Tipke/Kruse, AO/FGO, § 78 FGO Tz. 2 m. w. N. zur BFH-Rechtsprechung).

    Fazit: Niemals ohne Akteneinsicht vor dem Finanzgericht prozessieren!

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  • Steuerhinterziehung durch unberechtigten Vorsteuerabzug

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 08.02.2011, Az. 1 StR 24/10, entschieden, dass derjenige Steuerhinterziehung begeht, der Vorsteuer zieht, obwohl er weiß, dass die Lieferung, für die er eine Eingangsrechnung erhalten hat, Teil eines auf Hinterziehung von Umsatzsteuer angelegten Systems ist. Hinsichtlich dieser Lieferung werde er nämlich nicht als Unternehmer im Sinne von § 15 UStG tätig.

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  • Vollendete Steuerhinterziehung trotz Kenntnis der Finanzbehörde

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2010, Az. 1 StR 275/10, entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben nicht deshalb entfalle, weil den zuständigen Finanzbehörden alle für die Steuerfestsetzung bedeutsamen Tatsachen bekannt und zudem sämtliche Beweismittel bekannt und verfügbar waren.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setze der Tatbestand der Steuerhinterziehung in der Variante des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen) keine gelungene Täuschung des zuständigen Finanzbeamten voraus.